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REISE- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES:

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder über elektronische Medien (Internet) vorgenommen werden. Der Vertragstext wird bei uns nicht gespeichert und kann nach Abschluss des Buchungsvorgangs nicht mehr abgerufen werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mittaufgeführten Teilnehmer, für deren Verpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Die des RV´s im Internet dargestellten Angebote stellen kein verbindliches Vertragsangebot seitens des RV´s oder des jeweiligen Anbieters dar. Bei einer Online-Buchung gibt der Kunde mit der Eingabe seiner Daten und dem Absenden des Online-Buchungsformulars ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der RV behält sich die Annahme vor, die mit dem Absenden der Buchungsbestätigung oder der Rechnung durch den RV oder durch den jeweiligen Leistungsträger an den Kunden erklärt wird.

2. ZAHLUNGSMODALITÄTEN:

a) Mit Vertragsabschluß wird eine Anzahlung bis zur Höhe von 20% von Hundert des Reisepreises gefordert. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Mit der Anzahlung wird der Sicherungsschein im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB ausgehändigt.
b) Die Restzahlung wird fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7b oder 7c genannten Gründen abgesagt werden kann. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75 Euro nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
c)
Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung beim Veranstalter/ Reisebüro ausgehändigt.

3. LEISTUNGEN:

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenden Angaben sind für den RV bindend. Der RV behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.


4. PREISANPASSUNG:

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleitung diesem gegenüber geltend zu machen.

Wir behalten uns vor, den vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafen-TAX oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

6.1
. Erhöhen sich die Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den sitzplatzbezogenen Erhöhung können wir vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die geforderten erhöhten Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz können wir vom Reisenden verlangen.

6.2.
Werden Abgaben wie Hafen- oder Flughafen-TAX gegenüber uns erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteilen Betrag heraufgesetzt werden. Flughafensteuern- und Taxen beziehen sich immer auf den im Flug genannten Preis und werden zum Tag der Ticketausstellung, falls diese erhöht werden, angepasst. Eventuelle Erhöhungen des Kerosinzuschlages werden ebenfalls zum Tag der Ticketausstellung (nach der Restzahlung des Reisepreises des Buchenden) angepasst und nachbelastet.

6.3.
Bei einer Änderung der Wechselkurse kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für uns verteuert hat.

6.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarte Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für uns nicht vorhersehbar waren.

6.5. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung haben wir den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten.

5. NICHT ENTHALTENE KOSTEN:

Im Reisepreis nicht enthalten, falls nicht anders angegeben, sind Kosten, die vor Ort zu zahlen sind, wie Kurtaxen, Einreisegebühren, Visagebühren, Touristensteuern, Trinkgelder. Unter anderem sollten Sie folgende Standardtrinkgelder pro Tag und Person einplanen: Nicht EG/ Europa: örtl. Reiseleiter: US$ 3,- / € 3,- Busfahrer US$ 2,-/ € 2,- Stadtführer: US$ 1,- / € 1,- Wir weisen daraufhin, dass das Trinkgeld keine völlig freiwillige Leistung ist, sondern einen Teil des Einkommens für die Mitarbeiter darstellt.

6. RÜCKTRITT ODER NICHTANTRITT DER REISE DURCH DEN KUNDEN:

6.1. Der Kunde kann vor der Reise vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang  der Rücktrittserklärung beim RV. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so steht dem RV eine Entschädigung zu. Bei der Berechnung der Entschädigung wird vom Reisepreis der Wert der ersparten Aufwendungen sowie der Wert dessen, was der RV durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, in Abzug gebracht. Der RV hat jedoch gegenüber dem Kunden einen pauschalen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis.


  • A) Ab Buchung bis 91 Tage vor Reisebeginn 10% min. jedoch € 100,- pro Person
  • B) 90 bis 50 Tage vor Reisebeginn 15% des Reisepreises
  • C) vom 49. bis zum 35. Tage vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
  • D) vom 34. bis zum 21. Tage vor Abreise 35% des Reisepreises
  • E) vom 20. bis zum 14. Tage vor Abreise 50% des Reisepreises
  • F) vom 13. Tage bis 7 Tage vor Abreise 70% des Reisepreises
  • G) ab dem 6. Tag bis Abreise 85% des Reisepreises
  • H) Nichterscheinen oder Stornierung am Abreisetag 100%

Weist der RV dem Kunden nach, daß ihm auf Grund des Rücktritts tatsächlich höhere Kosten/ Auf-wendungen als die zuvor bezifferte Entschädigungspauschale entstanden sind, hat der RV auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten/Aufwendungen, die die Entschädigungspauschale übersteigen. Dem Kunden bleibt es überlassen, einen Nachweis über einen geringeren Entschädigungsaufwand des RV’s zu führen. Bei Erbringung eines einredefreien Nachweises tritt an die Stelle der Entschädigungspauschale der nachgewiesene Entschädigungsaufwand.
6.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reisebeschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der RV bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgeld pro Reisenden erheben.
bis 22. Tag vor Reiseantritt  50,- € pro Person
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach diesen Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziff. 6.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, mindestens 15,- €.

7. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE TEILLEISTUNGEN:

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der RV bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. EIGENANREISE:

Bei einer Eigenanreise muss der Kunde bis spätestens 18.00 Uhr, falls nicht anders gebucht, im Hotel eintreffen. Bei späterem (auch unverschuldet) Eintreffen kann der Quartiergeber, falls sich der Kunde nicht vorher meldet, die Zimmer anderweitig vermieten. Durch verspätetes Eintreffen hat der Kunde bei Zusatzleistungen (Abendessen, Veranstaltungen u.a.) kein Recht auf Reklamationen z. B. bei kaltem Essen, schlechteren Plätzen oder Ausweichquartieren. Bei der Fluganreise ist der Kunde selbst für seine Tickets verantwortlich, falls diese nicht bei World Wide Gruppenreisen gebucht worden sind.

9. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER:

Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der RV verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den Kunden davon zu unterrichten.
Bei den ausgeschriebenen Reisen in diesem Katalog beträgt die Mindestteilnehmerzahl 15 Personen.
c) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den RV deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die dem RV im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des RV besteht jedoch nur, wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist  und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

10. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDEN:

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

11. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS:

11.1. Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) Die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b) Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
c) Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der RV nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
d) Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
11.2. Der RV haftet für das Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
11.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der RV insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

12. GEWÄHRLEISTUNG:

a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufes der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigen Grund nicht zuzumuten ist. Die Bestimmungen einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem RV den auf die in Anspruch genommene Leistung entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
d) Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einen Umstand, den der RV nicht zu vertreten hat.

13. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG:

13.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der RV für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
13.3. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
13.4. Ein Schadenersatzanspruch gegen den RV ist soweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

14. MITWIRKUNGSPFLICHT:

Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.


15. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG:

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§ 651 c bis 651 f BGB) hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. 


16. PAß-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN:

Der RV steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der RV die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RV bedingt sind.

17. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN:

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

18. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN:

Alle Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages berührt die Wirksamkeit des gesamten Reisevertrages nicht.
Für eventuelle Druckfehler wird von RV keine Haftung übernommen. Mit der Anwendung dieser Reisebedingungen verlieren alle vor dem 01.Januar 2008 ausgehändigten Reisebedingungen ihre Gültigkeit.

19. GERICHTSSTAND:

Der Reisende kann den RV nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des RV’s gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.

20. Reiserücktrittsschutz durch World Wide Gruppenreisen GmbH

Um das Risiko der Kosten, die bei Rücktritt entstehen (s. Ziffer 6), zu minimieren, empfehlen wir den Abschluß eines Reiserücktritts-schutzes durch WWG. Hierfür berechnen wir 3% des Reisepreises pro Person. Der Kunde trägt im Schadenfall einen Selbstbehalt von 20% des Stornobetrages jedoch Minimum € 100. Die Versicherung gilt nur bis zum Abreisetag. Reiseunterbrechungen oder Abbruch sind vom Reiserücktrittsschutz ausgeschlossen. Folgekosten, die durch den Rücktritt entstehen, sind nicht im Reiserücktrittsschutz enthalten


STAND: 01.01.2008

<table style="width: 564px; height: 87px;" class="htmlarea-showtableborders"><tbody><tr><td>World Wide Travellersclub</td><td>Tel.: 08 131 - 31 899 3-0</td></tr><tr><td>Ein Produkt der </td><td>Fax: 08 131 - 31 899 3-24</td></tr><tr><td>World Wide Gruppenreisen GmbH</td><td>Email WWG: info@wwgr.de </td></tr><tr><td>Geschäftsführer: Gertrud Pramsohler                           </td><td>Email WWTC:kontakt@travellersclub.info </td></tr><tr><td>Schleißheimer Str. 89</td><td>Web WWG: www.wwgr.de </td></tr><tr><td>85221 Dachau</td><td>Web WWTC: www.travellersclub.info</td></tr><tr><td>HBR B95440 Reg: Buch München</td><td></td></tr></tbody></table>

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